Satzung des Tierschutzverein Wangen im Allgäu e.V.

Satzung des Tierschutzverein Wangen im Allgäu e.V.

 

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Wangen im Allgäu e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm unter der Registernummer VR 620076 eingetragen.

 

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Wangen im Allgäu. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Wangen und Umgebung.

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

  • 2 – Zweck

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

  • Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens und des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere sowie die Durchführung von Veranstaltungen und sonstigen Maßnahmen, die diesem Ziel dienen
  • Aufklärung und Belehrung über Tierschutzprobleme sowie entsprechende Öffentlichkeits- und Pressearbeit
  • Belehrung und Begeisterung von Kindern und Jugendlichen für den Tierschutz
  • Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch
  • Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen
  • die finanzielle und ideelle Unterstützung der Tierschutzgemeinschaft Württembergisches Allgäu e.V., die das Tierheim Karbach betreibt

 

Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte, in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Das Vorstandsamt und andere Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Der Tierschutzverein Wangen e.V. kann seine satzungsgemäßen Aufgaben auch durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO verwirklichen.

 

  1. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, kann der Vorstand für ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG beschließen; soll diese einem Vorstandsmitglied zugutekommen, muss die Mitgliederversammlung diesem Beschluss zustimmen.

 

 

  • 3 – Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag erworben werden.

 

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins können werden:
  2. jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat
  3. juristische Personen (insbesondere Vereine und Stiftungen) sowie Körperschaften (insbesondere Gemeinden).

 

  1. Mitglieder der Jugendgruppe (Jugendmitglieder) müssen mindestens das 12. Lebensjahr vollendet haben. Sie werden ordentliche Mitglieder, sobald sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

  1. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Minderjährige Bewerber müssen zudem die schriftliche Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten vorlegen. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.

 

  1. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein auf Vorschlag des Vorstandes Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben. Über die Ernennung und Entziehung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

  1. Die Mitgliedschaft endet

 

  • durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann
  • durch Ausschluss oder
  • durch Tod

 

  1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

 

  • mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist
  • den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Der Beschluss ist vereinsintern unanfechtbar.

 

 

  • 4 – Beiträge

 

  1. Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit. Die Höhe des Jahresbeitrags von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest..

 

  1. Für jugendliche Mitglieder, die der Jugendgruppe angehören, wird ein ermäßigter Beitrag festgesetzt.

 

  1. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres fällig und wird vom Verein innerhalb dieses Zeitraumes durch Bankeinzug abgebucht.

 

  1. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Hierfür ist der Vorstand zuständig.

 

 

  • 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Jedes ordentliche Mitglied ab dem 18. Lebensjahr ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

 

  1. Bei Mitgliedern, die mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind, ruht das aktive und passive Stimmrecht bis zur Begleichung des ausstehenden Betrages.

 

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins (§ 2) zu dienen und diesen zu fördern.

 

 

  • 6 – Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind

 

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

 

 

 

  • 7 – Vorstand

 

  1. Ein Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, bestehend aus:

 

  • bis zu zwei Vorsitzenden, die für den Fall der Doppelbesetzung als 1. und 2. Vorsitzender bezeichnet werden
  • einem stellvertretendem Vorsitzenden (i.o.g.F. 3. Vorsitzender genannt)
  • dem Schriftführer und
  • dem Schatzmeister

 

Zur Unterstützung des Vorstandes sind als stimmberechtigte Vorstandsmitglieder („Beirat“) beigeordnet:

 

  • bis zu vier Tierschutzberater und
  • bis zu drei weitere Beiräte

 

  1. Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates werden, und zwar im Falle der fünf Vorstandsmitglieder jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.

 

  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit der noch verbliebenen Vorstandsmitglieder für die restliche Amtszeit einen kommissarischen Nachfolger bestellen. Scheidet mehr als ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahlen für die Dauer der restlichen Amtszeit einzuberufen. Ersatzwahlen können unterbleiben, wenn die Neuwahlen in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen sind und der Vorstand trotz des Ausscheidens der Mitglieder beschlussfähig geblieben ist.

 

  1. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitglieds endet ebenfalls mit der Neuwahl.

 

 

  • 8 – Aufgabenbereich des Vorstandes

 

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind jeder für sich alleine vertretungsberechtigt.

 

  1. Der stellvertretende Vorsitzende ist gegenüber dem Verein verpflichtet, den Verein ausschließlich in dem Falle nach außen zu vertreten, wenn der 1. und 2. Vorsitzende verhindert sind. Im Übrigen regelt der Vorstand die Geschäftsaufteilung sowie die Reihenfolge der Vertretung im Falle der Verhinderung von Vorstandsmitgliedern durch Beschluss einer Geschäftsordnung. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

  1. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Erstellung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  • Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen
  • ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes
  • die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern

 

  1. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind von einem der beiden Vorsitzenden, bei deren Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, von einem der beiden Vorsitzenden und vom Schatzmeister zu unterzeichnen.

 

  1. Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen (Beisitzer) zu erweitern. Die kooptierten Vorstandsmitglieder haben in den Beratungen kein Stimmrecht. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des sie kooptierenden Vorstandes, wenn sie nicht durch Zeitablauf endet.

 

 

  • 9 – Beschlussfassung des Vorstandes

 

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vorsitzender und mindestens drei weitere Vorstandsmitglieder im Amt sind.

 

  1. Der Vorstand kann Beschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder eine Woche vor dem Sitzungstermin eingeladen und mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch einen der beiden Vorsitzenden oder bei Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden kann in Textform, fernmündlich oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.

 

  1. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitgliedes, für den eine 2/3-Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.

 

  1. Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben

 

 

  • 10 – Mitgliederversammlung

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 1. Halbjahr vom Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt.

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  1. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss in Textform mit einer Frist von 10 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen. Es ist zulässig, die Mitgliederversammlung durch Veröffentlichung in der „Schwäbischen Zeitung“ einzuberufen.

 

  1. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

  • Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates
  • Wahl von zwei Rechnungsprüfern
  • Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr
  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  • Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereines
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen
  1. Die Versammlung wird von einem der beiden Vorsitzenden, bei deren Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet, wenn die Mitgliederversammlung nicht über einen anderen Versammlungsleiter beschließt.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen beziehungsweise Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

 

Zur Satzungsänderung ist eine einfache Stimmenmehrheit, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienenen gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

 

  1. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

  1. Bei Wahlen gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Leiter der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von einem unabhängigen Wahlleiter zu ziehende Los.

 

  1. Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich und geheim durchzuführen, sonstige Beschlussfassungen und Abstimmungen werden schriftlich durchgeführt, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangen.

 

  1. Über Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

  • 11 – Anträge an die Mitgliederversammlung

 

Anträge von stimmberechtigten Mitgliedern sind dem Vorstand mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Der Vorstand setzt diese sodann nach pflichtgemäßem Ermessen auf die Tagesordnung. Ein Sachantrag muss auf die Tagesordnung genommen werden, wenn er mindestens von 1/3 der Vereinsmitglieder, belegt durch Unterschriften, unterstützt wird. Verspätet eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.

 

 

  • 12 – Beurkundung von Beschlüssen

 

Die von den Vereinsorganen (§ 6 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Sitzungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Niederschriften sind fortlaufend abzuheften.

 

 

  • 13 – Haftung des Vereines seinen Mitgliedern gegenüber

 

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

 

  • 14 – Kassenprüfung

 

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Kassenprüfer im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchführung ordnungsgemäß durchführen zu können.

 

  1. Die Prüfung hat mindestens einmal im jahr nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann.

 

 

  • 15 – Jugendgruppe

 

Jugendgruppenleiter werden auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand ernannt. Sie müssen durch ihre Persönlichkeit Gewähr für ordnungsgemäße, auf die Jugend abgestellte Leitung der Gruppe bieten. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus.

 

 

  • 16 – Verbandsmitgliedschaften

 

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. sowie des Landestierschutzverbandes Baden-Württemberg e.V.

 

 

  • 17 – Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

 

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die beiden Vorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 47 ff. BGB).

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Tierschutzgemeinschaft Württembergisches Allgäu e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

  • 18 – Satzungsänderung

 

Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.

 

 

  • 19 – Redaktionelle Änderungen

 

Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen und Änderungen, zu denen der Verein gesetzlich oder behördlich verpflichtet ist, mit einem Vorstandsbeschluss durchzuführen.

 

 

  • 20 – Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom …. mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.

 

 

Termin der Eintragung:  …….  (gegebenenfalls, nachträglich zu ergänzen)

 

Für die Richtigkeit der Satzungsfassung:

 

 

 

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Vorsitzender                                                              Schriftführer

 

 

 

 

 

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